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Pflegeversicherung

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Wir empfehlen dringend eine Beratung in unserem Büro, da sich die angebotenen Leistungen ständig ändern.
Was ist laut Gesetz Pflege:
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Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung. Personen, die gesetzlich krankenversichert sind, sind automatisch auch pflegeversichert. Die gesetzliche Pflegeversicherung dient der Absicherung gegen die Folgen einer Pflegebedürftigkeit. Die Pflegebedürftigkeit und somit Ansprüche auf Zahlungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ist gegeben, wenn ein Versicherter aufgrund geistiger, körperlicher oder psychischer Krankheit oder Behinderung seine alltäglichen Verrichtungen für eine Dauer von mindestens sechs Monaten nicht mehr alleine bewerkstelligen kann. Im Jahr 2020 werden den Prognosen nach 2,78 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig sein. Bis 2030 soll die Zahl auf 3,2 Millionen steigen
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Pflegestufenbeschreibung: Pflegestufe 0 Als Pflegestufe 0 wird der Pflegeumfang bezeichnet, für den weniger Zeitaufwand nötig ist als für Pflegestufe I. Eine genaue gesetzliche Regelung gibt es nicht, aber Pflegeheime bieten auch für eine theoretische Pflegestufe 0 Leistungen an. Dies entspricht einer einfachen Unterstützung im Haushalt und einer Pflege von maximal anderthalb Stunden täglich. Pflegestufe I - Erhebliche Pflegebedürftigkeit Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens einmal täglich bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität ein Hilfebedarf gegeben ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Lebenspartner, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle für die Versorgung des Pflegebedürftigen erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. Pflegestufe II - Schwere Pflegebedürftigkeit Schwerpflegebedürftigkeit liegt bei einem mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität vor. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Lebenspartner, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle für die Versorgung des Pflegebedürftigen erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen. Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftigkeit Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß ist, dass der konkrete Hilfebedarf jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht anfällt (Rund-um-die-Uhr). Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Lebenspartner, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle für die Versorgung des Pflegebedürftigen erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen müssen.